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Abtretung und Teilabtretung von Grundschulden

Immobiliendarlehen werden für gewöhnlich über Grundschulden besichert. Sollte man im Rahmen seiner Immobilienfinanzierung den Darlehensgeber wechseln, so ist es in aller Regel erforderlich, dass auch die Grundschulden angepasst werden, da die Banken im Normalfall eine Absicherung über erstrangige Grundschulden wünschen.

Konkret bedeutet das, dass die bestehenden Grundschuldeintragungen geändert werden müssen. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. So ist es zum Beispiel möglich, die bestehenden Grundschulden zu löschen und anschließend eine Neueintragung vorzunehmen. Allerdings findet diese Vorgehensweise nur selten Anwendung. Stattdessen wird es in der Praxis meist so gehandhabt, dass eine Grundschuldabtretung vorgenommen wird.

Bei einer Grundschuldabtretung bleibt die bisherige Grundschuld bestehen und wird lediglich auf den neuen Gläubiger umgeschrieben. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass eine Abtretung bestehender Grundschulden günstiger als eine Neueintragung ist. Die Höhe der Kosten die vom Grundbuchamt berechnet werden, hängt wiederum davon ab, wie hoch der Grundschuldbetrag ist. Ist der Grundschuldbetrag sehr hoch, die zu besichernde Darlehenssumme aber deutlich geringer, so ist es ratsam, eine Teilabtretung vorzunehmen. In solch einem Fall wird ausschließlich der benötigte Betrag abgetreten, was dazu führt, dass die Abtretungskosten nicht so hoch ausfallen.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass die Abtretung von Grundschulden nur dann möglich ist, wenn die bestehenden Grundschulden so ausgestattet sind, wie es der neue Gläubiger wünscht. Damit ist gemeint, dass einzelne Grundschuldmerkmale, wie zum Beispiel die Höhe des Grundschuldzinses, den Vorgaben des Gläubigers entsprechen. Ansonsten ist eine Abtretung nicht möglich und es muss doch eine Neueintragung vorgenommen werden.