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Grundschuldzinsen
Die Höhe einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld wird auch als Grundschuldnominalbetrag bezeichnet. Hierbei handelt es sich um den Betrag, welcher einem Gläubiger von den Einnahmen garantiert zusteht, sollte es zur Vollstreckung bzw. Zwangsversteigerung kommen und ein ausreichend hoher Betrag erzielt werden, den Grundschuldnominalbetrag abdeckt.
Dank der so genannten Grundschuldzinsen kann dem Gläubiger sogar ein noch höherer Betrag zustehen. Sollte beispielsweise der Nominalbetrag einer Grundschuld auf 100.000 Euro lauten und Grundschuldzinsen in Höhe von 15 Prozent eingetragen sein, so stehen dem Gläubiger bis zu 115.000 Euro zu. Denn die Grundschuldzinsen decken zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel Zins- oder Vollstreckungskosten ab, die dem Gläubiger entstehen können.
Der Prozentsatz bzw. die Höhe des Grundschuldzinses wird bei der Grundschuldeintragung bestimmt. Vor der Eintragung geben die Banken genau an, auf welche Höhe der Grundschuldzins lauten muss. Die im Beispiel genannten 15 Prozent entsprechen einem realistischen Wert.
Immobilieneigentümern passiert es immer wieder, dass sie sich über Höhe der Zinsen einer Grundschuld wundern, da diese von den Darlehenszinsen meist ganz erheblich abweichen. Allerdings besteht diesbezüglich kein Zusammenhang, die im Grundbuch festgehaltenen Zinsen haben mit den Darlehenszinsen nichts zu tun. Sie kommen im Endeffekt nur dann zum Tragen, wenn der schlimmste Fall eintreten kann, den es für einen Immobilieneigentümer gibt, nämlich die Zwangsvollstreckung.