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Überlassungsvertrag

Wenn es um das Thema Immobilienkauf geht, so wissen die meisten Leute zumindest einigermaßen Bescheid: Die Eigentumsübertragung beim Kauf einer Immobilie ist in Deutschland nur dann möglich, wenn ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird. Folglich werden Tag für Tag unzählige Verträge geschlossen und notariell beglaubt.

Geht es jedoch um die Schenkung von Immobilien, so sind viele Leute erst einmal ratlos. Denn Sie möchten zwar das Eigentum an einer Immobilie übertragen, aber logischerweise keinen Kaufvertrag aufsetzen und abschließen. Doch die Lösung für dieses Problem ist relativ einfach: Anstatt eines Kaufvertrags wird ein so genannter Überlassungsvertrag aufgesetzt. In diesem Vertrag wird festgehalten, an wen das Eigentum an der Immobilie übertragen beziehungsweise überlassen werden soll. Auf diese Weise wird es möglich, Schenkungen mit einem notariell beglaubigten Vertrag zu ermöglichen.

Selbstverständlich stellt sich auch die Frage nach der Höhe der Notarkosten. Bei einem Kaufvertrag sind die Kosten relativ einfach zu ermitteln, da sie im Großen und Ganzen von der Höhe des Kaufpreises abhängig sind. Da es bei Immobilienschenkungen beziehungsweise bei Schenkungen generell keinen Kaufpreis gibt, so ist die Höhe der Kosten vom Immobilienwert abhängig. Es wird ein Objektwert festgesetzt, der in etwa dem aktuellen Marktwert der Immobilie entspricht. Auf diese Weise ermittelt auch das Finanzamt die Höhe der Grunderwerbsteuer - wobei diese nicht zwangsweise zu entrichten ist, sollte die Schenkungen innerhalb der Familie in direkter Linie erfolgen.